Die Höhe des Jahresbeitrags finden Sie auf der Seite Beitritt
Sie können dem VBGR eine Bankeinzugsermächtigung erteilen. Der VBGR wird dann in der Regel Anfang Februar den fälligen Mitgliedsbeitrag von Ihrer Bank einziehen (unter Nutzung des SEPA-Verfahrens). Sollten Sie nicht bereits zu Beginn Ihrer Mitgliedschaft eine Bankeinzugsermächtigung erteilt haben, können Sie dies jederzeit auch nachholen. Wir haben hierzu ein elektronisches Formular im PDF-Format erstellt. Sollten Sie Schwierigkeiten bei der Anzeige haben, können Sie auch ein Formular im DOC-Format oder ein lediglich handschriftlich ausfüllbares Formular im JPG-Format verwenden. Die Formulare enthalten Ausfüllhinweise in Form kleiner gelber Fenster, die erscheinen, wenn man mit dem Mauszeiger auf dem Feld verbleibt (Tooltips).
Mitglieder, die dem VBGR eine Bankeinzugsermächtung erteilt haben, müssen nichts tun. Selbstzahlende Mitglieder müssen den Beitrag zu Jahresbeginn überweisen (§ 7 Absatz 1 der Satzung). Ein Mitglied, dass den Beitrag am 01.03. des jeweiligen Kalenderjahres nicht gezahlt hat, muss mit einer Mahnung rechnen (§ 7 Absatz 5 der Satzung). Ein Mitglied, dass seinen Beitrag trotz der Mahnung nicht entrichtet und damit länger als 3 Monate in Verzug ist, kann seine Mitgliedsrechte bis zur Zahlung aller Beiträge nicht mehr ausüben (§ 7 Absatz 2 der Satzung).
Die aktuelle Satzung mit allen Bestimmungen zum Beitrag finden Sie hier: