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Liste der wichtigsten für Beamte geltenden Gesetze und Verordnungen

Stand 01.01.2010

Die Arbeitswelt der Beamten wird ausschließlich durch Gesetze, Verordnungen geregelt und nachrangige aber auf letzteren basierende Regeln wie zum Beispiel Verfügungen, Erlasse und Dienstvereinbarungen zwischen dem Personalrat und der jeweiligen Dienststellenleitung. Ein Beamter schließt mit dem Staat keinen Arbeitsvertrag ab, auf dessen Inhalte er sich berufen könnte, die für ihn geltenden Regeln können sich grundsätzlich jederzeit ändern, und doch sind die meisten Regeln über Jahrzehnte mehr oder weniger gleich geblieben: Man spricht von althergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums.

Wir haben die wichtigsten Gesetze zusammengetragen, die die Rechte und Pflichten von Beamten regeln, wobei die Liste nicht vollständig ist:

  • Das Grundgesetz legt in Artikel 33 im Absatz 2 fest, dass jedem Deutschen der Zugang zum öffentlichen Dienst möglich ist. Aufgrund der Regeln des europäischen Binnenmarktes sind die Bürger anderer europäischer Staaten deutschen Staatsbürgern gleichgestellt und haben deshalb auch Zugang zum öffentlichen Dienst und können auch verbeamtet werden.
     
  • Das Bundesbeamtengesetz (BBG) regelt die Recht und Pflichten von Beamten. Dort sind die Vorschriften für den Zugang zum Beamtenverhältnis im Abschnitt 2 dargelegt. Im §11 sind die Regeln für die Ernennung auf Lebenszeit zu finden. Dort findet sich auch die Regelung, dass jede Beamtin und jeder Beamte auf Probe spätestens nach 5 Jahren in eine Stellung auf Lebenszeit übernommen werden muss, wenn man sich bewährt hat. Das heißt dass nach 5 Jahren auch eine Entlassung aus dem Dienst folgen kann. Letzteres kann jedoch nicht deshalb erfolgen, weil der Arbeitsplatz weggefallen ist, sondern nur aus Eignungs- oder Leistungsgründen. In diesem Gesetz werden unter anderem auch die Altersgrenzen für die Pensionierung (Abschnitt 5, Unterabschnitt 3, §§50-59), die Dienstunfähigkeit (Abschnitt 5, Unterabschnitt 2), die Verschwiegenheitspflicht (§67), das Recht eine Nebentätigkeit aufzunehmen (Abschnitt 6, Unterabschnitt 3, §§97-105). Da Gesetze im Bundestag jederzeit mit einfacher Mehrheit der Abgeordneten geändert werden können, können sich die im Gesetz festgelegten Regeln ändern. Die letzte wesentliche Änderung stammt aus dem Jahr 2009 (Dienstrechtsneuordnungsgesetz). Die Erfahrung zeigt jedoch, dass das Bundesbeamtengesetz relativ selten geändert wird und wenn doch, dass die Änderungen mit Bedacht und gemäß §118 BBG unter Einbindung der Gewerkschaften (dbb und DGB) erfolgen.
     
  • Die Bundeslaufbahnverordnung (BLV) regelt die Recht und Pflichten von Beamten. Dort sind detaillierte Regeln zu den Bereichen zu finden, in denen das Bundesbeamtengesetz die Bundesregierung ermächtigt im Wege des Erlasses von Verordnungen (also ohne das Parlament zu fragen) Festlegungen zu treffen. Dies betrifft zum Beispiel die Regelungen zu Stellenausschreibungen (§4), dem Zugang zu bestimmten Laufbahnen (Abschnitt 2 - Laufbahnen entsprechen den Berufsbildern im öffentlichen Dienst), den Regeln zur Beförderung Abschnitt 3, Unterabschnitt 2, sowie zur Beurteilung (Abschnitt 5).
     
  • Das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) regelt die Bezahlung der Beamten. Besonders interessant für das DPMA ist die Anlage 1 und dort die Vorbemerkung 19, die die Bezahlung der Gruppenleiter enthält und die Regel, dass bis zu 90% der Stellen für Patentprüfer in der Besoldungsgruppe A15 ausgebracht werden können. Die Anlage 5 enthält die aktuell geltende Gehaltstabelle, aus der ersichtlich ist wie viel jeder Beamte und jede Beamtin verdient.
     
  • Das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) regelt die Einzelheiten der Bezahlung der Beamten im Ruhestand. Interessant ist zum Beispiel die Anerkennung der Vordienstzeiten (§10 BeamtVG) für Beschäftigte die aus einem Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst heraus verbeamtet werden. Für Patentprüfer ist der §12 BeamtVG wichtig, da dieser die Anrechenbarkeit der praktischen hauptberuflichen Tätigkeit (siehe §26(3) Patentgesetz) vorsieht.
     
  • Die Verordnung über den Urlaub der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern des Bundes (EUrlV) enthält die Einzelheiten für die Gewährung von Erholungsurlaub.
     
  • Die Verordnung über den Sonderurlaub der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern des Bundes (SUrlV) wurde im Jahr 2009 deutlich verbessert, indem bei schwerer Erkrankung für jedes Kind oder der Betreuungsperson bis zu 4 Arbeitstage im Urlaubsjahr gewährt werden können (§12(3) SUrlV).